Artenschutz

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Erstellung von Artenschutzgutachten / Artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen sowohl in der Bauleitplanung als auch für einzelne Bau- oder Abbruchvorhaben. Hierbei habe ich mich insbesondere auf artenschutzrechtliche Fragestellungen zur Betroffenheit von Fledermäusen spezialisiert.

Bechsteinfledermaus © H. Kalfhues

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist festgelegt, dass bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen sind. Hier gilt daher zu prüfen, ob mit dem Vorhaben die folgenden, in § 44 BNatSchG verankerten Zugriffsverbote ausgelöst werden:

  1. Fangen, Verletzen, Töten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten oder ihren Entwicklungsformen
  2. Erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel­arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauer-, Überwinterungs- oder Wanderungs­zeiten
  3. Entnehmen, Beschädigen, Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten
  4. Entnehmen, Beschädigen, Zerstören wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihrer Entwicklungsformen oder ihrer Standorte

Die Artenschutzprüfung gliedert sich in 3 Stufen und richtet sich nach der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW für die Berücksichtigung des Artenschutzes in der Bauleit­pla­nung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MKULNV, 2010).

In der Vorprüfung (Stufe 1) erfolgt die Ermittlung möglicherweise betroffener Arten. Kann eine Betroffenheit von europäisch geschützten Arten nicht ausgeschlossen werden, wird eine Art-für-Art-Betrachtung (Stufe 2) erforderlich. Sofern möglich werden Maßnahmen zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung konzipiert. Eine Ausnahmeprüfung (Stufe 3) wird erforderliche, wenn trotz entsprechender Maßnahmen Verstöße gegen die Zugriffsverbote nicht ausgeschlossen werden können.